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BGB § 55 Zuständigkeit für die Registereintragung

BGB § 55 Zuständigkeit für die Registereintragung

[ Auszug: (1) Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen  ... ]